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Was ist eine Kleineinleiterabgabe?

Was ist eine Kleineinleiterabgabe?

Für die Einleitung von Abwässern in ein Gewässer (Vorfluter oder Grundwasser) wird durch den Freistaat Sachsen eine Abwasserabgabe erhoben.

Gemäß des Sächsischen Abwasserabgabengesetzes (SächsAbwAG) ist diese sowohl für Großeinleiter (Kläranlage ab 8 m³/Tag) als auch für Kleineinleiter (bis 8 m³/Tag) zu zahlen.
Alle Grundstückseigentümer, deren private Abwasseranlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein öffentliches Gewässer einleiten oder in den Untergrund verbringen, sind Kleineinleiter.

Wer muss diese Abgabe zahlen?
Abwasserbehandlungsanlagen, die noch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) im Sinne der Abwasserabgabe genügen, werden zur Abwasserabgabe herangezogen.
Mechanische und teilbiologische Kleinkläranlagen sowie abflusslose WC - und TC - Gruben sind abgabepflichtig.

Wer ist von dieser Abgabe befreit?
Eine Abwasserbehandlungsanlage genügt den a. a. R. d. T. im Sinne der Abwasserabgabe, wenn sie mit einer vollbiologischen Reinigungsstufe gemäß DIN 4261 Teil 2 ausgestattet oder aufgrund ihrer baulichen Ausführung eine vergleichbare Reinigungsleistung zu erwarten ist. Folgende Abwasseranlagen bleiben abgabefrei, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
* Vollbiologische Kleinkläranlagen mit Einleitung von häuslichem Schmutzwasser (außer Regenwasser) bei einem ordnungsgemäßen Betrieb und einer satzungsgemäßen Entsorgung.
* Abflusslose Sammelgruben mit Einleitung des gesamten häuslichen Schmutzwassers (außer Regenwasser) bei einem ordnungsgemäßem Betrieb und einer satzungsgemäßen Entsorgung.

Müssen Landwirtschaftsbetriebe diese Abgabe zahlen?
Gemäß Inkrafttreten des neuen Düngemittelrechts (Erlass des SMUL vom 19.09.2011) müssen Landwirtschaftsbetriebe ab dem Jahr 2011 diese Abgabe ebenfalls entrichten.
Nur der Landwirtschaftsbetrieb, der seine häuslichen Abwässer in eine dezentrale Abwasseranlage nach den a. a. R. d. T. betreibt, bleibt von dieser Abgabe befreit.

Wie wird die Kleineinleiterabgabe berechnet?
Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der Personen zum 30.06. je Kalenderjahr mit Hauptwohnung. Pro Einwohner und Kalenderjahr beträgt die Kleineinleiterabgabe 17,90 €. Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr gemäß Kostensatzung in Höhe von 12,50 € pro Bescheid und Abwasseranlage erhoben.
Stichtag ist der 30.06. jeden Kalenderjahres. Wird die dezentrale Anlage vor dem Stichtag außer Betrieb genommen oder der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage hergestellt, ist für das Jahr keine Abgabe zu entrichten. Wird jedoch der Anschluss ans öffentliche Abwassernetz nach dem 30.06. vollzogen oder die dezentrale Anlage außer Betrieb genommen, ist die Gebühr für das ganze Jahr zu entrichten.

Welche Ziele werden vom Freistaat mit dieser Abgabe verfolgt?
Das Ziel der Abwasserabgabe ist, die Gewässerbelastung durch die Behandlung des häuslichen Abwassers zu reduzieren.