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Absetzung von Gartenwasser

Absetzung von Gartenwasser

Die letzten Sommer haben es gezeigt – der Bedarf an Wasser in unseren Gärten ist gestiegen. Wie kann ich meine Abwasserkosten senken? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Diese Fragen beantworten wir Ihnen hier.

Im Schnellüberblick:

  • Nachweis der Absetzung mit geeichtem Zähler
  • Einbau des Zählers beim AZV anzeigen, Mitarbeiter nimmt Anlage ab und verplombt diese
  • Absetzungsantrag mit Zählerständen bis spätestens 31.01. nach Ablauf des Kalenderjahres beim AZV einreichen
  • Absetzung erst ab einer Mindestabwassermenge vom 32 m³ pro Jahr und Person

Wassermengen, welche nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden (bspw. Gartenwasser), können auf schriftlichen Antrag von den Abwassergebühren abgesetzt werden. Die ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge kann nur von der jährlich verbrauchten Gesamtabwassermenge abgesetzt werden, wenn die verbleibende Wassermenge für jede einwohnermelderechtlich erfasste Person des betreffenden Grundstücks mindestens 32 m³ pro Jahr beträgt. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzungsmenge entsprechend zu verringern.

Der Antrag auf Absetzung muss bis zum 31.01. nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

Der Nachweis ist durch den Einbau einer geeichten Messeinrichtung zu erbringen. Dabei muss sichergestellt werden, dass nur Wassermengen über die Zähleinrichtung gemessen werden, welche nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden (z. B. Gartenbewässerung, Befüllung eines Gartenteiches, Nutztierhaltung u. ä.).

Die Befüllung von Schwimmbecken/Pools über die geeichte Messeinrichtung ist nicht zugelassen, da Badewasser = Abwasser ist und demzufolge dem Abwasserkanal zugeführt werden muss. Es erfolgt auf Antrag jedoch eine pauschale Absetzung der Verdunstungsmengen in Höhe von 0,8 m³ pro Quadratmeter Wasseroberfläche.

Nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung ist eine Verplombung des Zählers durch einen technischen Mitarbeiter des AZV „Muldental“ erforderlich. Die Verplombungsgebühr beträgt pauschal 15,00 Euro gemäß Kostensatzung (Kostenverzeichnis Nr. 10.3) vom 19.03.2019. Beachten Sie bitte, dass die Eichdauer für Kaltwasserzähler 6 Jahre beträgt und somit die Messeinrichtung aller 6 Jahre zu wechseln und neu zu verplomben ist.

Im Zusammenhang mit dem Einbau von Unterzählern zur Absetzung, möchten wir Sie auf die damit verbundenen Bestimmungen hinweisen, insbesondere über die Sie betreffende Anzeigepflicht für Verwender von Messgeräten nach § 32 Mess- und Eichgesetz (Verwenderanzeige). Näheres dazu finden Sie auf der zentralen Anzeigeplattform der Eichaufsichtsbehörden unter www.eichamt.de.

Bei der Standardinstallation im Innenbereich (Keller) ist der geeichte Zähler frostsicher und in Fließrichtung vor dem Auslaufhahn in die Wasserleitung einzubauen.